Nicht in jedem Fall muss eine Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA erfolgen und dann entsprechend auch keine Gebühren gezahlt werden.
Der Gesetzgeber regelt dies im § 15 des Urheberrechtsgesetz. Vereinfacht besagt der genannte Gesetzestext:
Jede Nutzung ist öffentlich, bei der wenigstens zwei Personen, die nicht miteinander verwandt oder eng befreundet sind, Musik hören. Betriebsfeste sowie Vereinsfeiern sind deshalb in der Regel öffentlich, die private Party oder auch die Geburtstagsfeier dagegen nicht.
Auch laut einem Urteil des Arbeitsgerichts München ist für Hochzeiten keine GEMA Gebühr zu entrichten.
(Urteil vom AG München. AZ.: 161C 28978/00 | Quelle: Ratgeber Recht)
Bei öffentlichen Veranstaltungen muss aber natürlich entsprechende GEMA-Anmeldung erfolgen und -Gebühr entrichtet werden.
Sofern die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet werden muss und somit entsprechende Gebühren anfallen, erfolgt die Anmeldung und die Zahlung der Gebühren durch den Veranstalter.
Ein Tipp:
Zahlt der Veranstaltungsbetrieb eine GEMA Pauschale? Oftmals deckt diese auch Veranstaltungen im Betrieb ab.